Maßnahmen ab 02.06.2022:
- die Maskenpflicht entfällt für ALLE Personen, die sich im Schulhaus aufhalten, im gesamten Schulgebäude
- das freiwillige Tragen der Maske ist weiterhin erlaubt
- bis auf Weiteres entfällt der wöchentliche PCR Test
- Antigentests können nach Bedarf (Infektionsfälle in der Klasse, Fallhäufungen an der Schule) weiterhin durchgeführt werden
- Schülerinnen und Schüler, die in den letzten 60 Tagen molekularbiologisch bestätigt eine Infektion mit SARS-CoV-2 überstanden haben, sind von der Testpflicht ausgenommen.
- Im Bedarfsfall kann die Bildungsdirektion (nach Absprache mit der Gesundheitsbehörde und dem BMBWF) für einzelne betroffene Klassen, Gruppen oder die gesamte Schule einen vorübergehenden ortsungebundenen Unterricht von max. fünf Schultagen genehmigen.
- Unterrichtsangebote, sowie die Kooperation mit außerschulischen Einrichtungen oder Personen sind möglich.
- Schulveranstaltungen sind erlaubt.
neue Quarantäneregeln: Vorzeitige Beendigung der Absonderung
- frühestens mit Ablauf des 5. Tages nach Symptombeginn bzw. (wenn unklar oder asymptomatisch) nach Testdatum (positiver PCR-Test)
- sofern die betroffenen Personen 48 Stunden symptomfrei sind.
-> Für diese Personen gelten Verkehrsbeschränkungen.
- bei jedem Kontakt mit anderen Personen (Mitschüler/ innen bzw. dem Lehr- und Verwaltungspersonal) ist jedenfalls MNS bzw. FFP-2 Maske zu tragen
- verkehrsbeschränkte Schüler/innen haben somit während des gesamten Aufenthaltes im Schulgebäude (auch innerhalb der Klassen- und Gruppenräume) einen MNS zu tragen.
- Auch bei einem Aufenthalt im Freien darf der MNS bzw. die FFP-2 Maske nur abgenommen werden, wenn kein Kontakt mit anderen Personen geschieht.
- In Unterrichtsgegenständen, bei denen ein MNS bzw. eine FFP-2 Maske nicht erforderlich ist, wie etwa beim Unterricht in Bewegung und Sport, ist eine Teilnahme nicht bzw. ebenfalls nur mit einem MNS bzw. einer FFP-2 Maske möglich.
- Diese Verkehrsbeschränkungen gelten bis zum einschließlich 10. Tag nach Symptombeginn bzw. nach Testdatum (positiver PCR-Test). Eine Freitestung von dieser Verkehrsbeschränkung ist möglich.
- Personen mit einem gültigen Maskenbefreiungsattest sind von diesem Automatismus ausgenommen und können nur über eine Freitestung ihre Absonderung verkürzen.
- Für die schulischen Testungen gelten diese Personen als genesen (sie sind auch in der Zeit der Verkehrsbeschränkung von der Testverpflichtung ausgenommen).